Das deutschen Bundesteilhabegesetz

herausfordernde Verhaltensweisen

Ein kurzer Überblick zum deutschen Bundesteilhabegesetz.

Ein sehr guter und informativer Artikel steht in der Juniausgabe von „autismus“ der Zeitschrift von autismus.de dort finden sich auch weiterführende Informationen.

HIER der Link zu autismus.de

Mit dem 2016 erlassenen Bundesteilhabegesetz soll die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung in Deutschland verbessert werden. In mehreren Stufen kommt es zu großen Veränderungen im Bereich der Eingliederungs- und Sozialhilfe.

Generell ändert sich vor allem auch die Definition des Wortes „Behinderung“ auf eine in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren greifende Beeinträchtigung, die die Teilhabe an der Gesellschaft behindern könnte. Diese wird unterteilt in verschiedene Lebensbereich wie zum Beispiel Lernen und Wissensanwendung, Mobilität, Selbstversorgung oder Kommunikation.  Da Autismus-Spektrum-Störungen oftmals mit Störungen der Interaktion einhergehen hindert diese die Betroffenen an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft und ist somit laut führender Experten als Behinderung einzustufen.

Umsetzung

Stufe 1

Die erste dieser Änderungen trat kurz nach Verabschiedung am 1.1.2017 in Kraft. Diese beschäftigen sich unter anderem mit den Förderungen für die Beschäftigten in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Diese wurden verdoppelt. Auch die Freibeträge für die Anrechnung von Einkommen wurden erhöht.

Stufe 2

Mit 1.1.2018 trat das Gesetz generell in Kraft. Es kam zu Änderungen bei den Verfahrensreglungen und neue Leistungen wurden geschaffen. Diese umfassten ein Budget für Arbeiter und die Förderung alternativer Beschäftigungsanbieter. Der dritte Teil des SGB beinhaltet das Schwerbehindertenrecht mit Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber, Kündigungsschutz etc. Aus dem neuen SGB ist auch abzulesen das Arbeitgeber die bereit sind, dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen zu beschäftigen, einen unbefristeten Lohnkostenzuschuss erhalten werden.

Von besonderer Bedeutung in Zusammenhang mit in Kraft treten der zweiten Stufe ist das Gesamtplanverfahren als einheitliches Verfahren zur Bedarfsermittlung. Das Gesamtplanverfahren dient der Ermittlung, Planung, Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle von Unterstützungsleistungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Ziel ist, Menschen mit Behinderungen die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesamtplanung ist nicht neu, neu ist, dass sich die Bedarfsermittlung zukünftig am bio-psycho-sozialen Modell der ICF orientieren muss unter Berücksichtigung der  Wünsche des Leistungsberechtigten.

Stufe 3

Der dritte, am 1.1.2020 in Kraft tretende Stufe, Teil wird die neureformierte Eingliederungshilfe regeln.

Am 1.1.2020 wird die Neuregelung der gesamten Eingliederungshilfe als eigenständiges Leistungsgesetz in Kraft treten. Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden vollständig von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Auch gilt ein generelles „Antragserfordernis“ d.h. Leistungen werden nur mehr auf Antrag gewährt. Dieses betrifft auch die Finanzierung von Autismus Therapie und Schulbegleitung. Zusätzlich kommt es zu einer weiteren Verbesserung in der Einkommens- und Vermögensheranziehung

Stufe 4

2023 ist mit der Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe eine weitere einschneidende Änderung geplant. Weiters sollen Forschungen und Studien in die Richtung gehen wie man den Personenkreis der Leistungsberechtigten künftig sinnvoll beschreiben kann.

Abschließend ist zu sagen, dass es wichtig ist, sich mit den neuen Ansätzen und Änderungen die  mit dem Bundesteilhabegesetz verbunden sind und denen wir begegnen werden gründlich vertraut zu machen.

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